RECHTLICHES

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beratung · Transformation · KI · Solution Development

1. Geltungsbereich und Vertrag

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der Tasty Tunes Capital AG, Bahnhofplatz 2, 3110 Münsingen, Schweiz, handelnd unter der Marke SHFD (nachfolgend «SHFD»). Das Angebot richtet sich ausschliesslich an Kunden, die Leistungen für ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit beziehen (B2B).

Die bei Vertragsabschluss bezeichnete Fassung dieser AGB wird dem Kunden vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht und durch dessen Zustimmung Bestandteil des Vertrags. Ein Vertrag entsteht durch Annahme einer Offerte oder durch eine beidseitig bestätigte Beauftragung. Eine blosse Kontaktanfrage oder Buchung eines unverbindlichen Erstgesprächs begründet keinen kostenpflichtigen Projektauftrag.

Individuell vereinbarte Regelungen gehen diesen AGB vor. Ergänzende Vereinbarungen zur Auftragsbearbeitung (AVV/DPA), zu KI und Daten oder zum Betrieb einer Solution gehen für ihren jeweiligen Sachbereich vor. Allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit SHFD ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

Vereinbarungen und Freigaben können, soweit keine strengere Form vorgeschrieben oder vereinbart ist, in nachweisbarer Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen. Eine spätere Änderung der auf der Website veröffentlichten AGB ändert bestehende Verträge nicht automatisch.

2. Leistungsgrundsätze und Erfolg

SHFD erbringt Beratungs-, Transformations-, Analyse-, Konzeptions- und Entwicklungsleistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt. Welche Tätigkeiten, Ergebnisse, Funktionen und Qualitätskriterien geschuldet sind, ergibt sich aus der Offerte und den ergänzenden Vereinbarungen. Ausdrücklich vereinbarte Arbeitsergebnisse und gesetzliche Pflichten bleiben verbindlich.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung bestehen keine Garantien für ROI, Umsatzsteigerung, Kosteneinsparung, Personalreduktion, Produktivitätsgewinn oder regulatorische Freigabe. Reports, Roadmaps und Empfehlungen dienen als Entscheidungsgrundlagen; die unternehmerische Entscheidung verbleibt beim Kunden. Dies entbindet SHFD nicht von der Verantwortung für eine sorgfältige Leistungserbringung.

Der SHFD Audit ist ohne besondere Vereinbarung keine gesetzliche Revision, Rechts- oder Steuerberatung, Zertifizierung oder umfassende Sicherheitsprüfung. Werden solche Prüfungen benötigt, sind Umfang und qualifizierte Fachpersonen gesondert festzulegen.

3. SHFD Audit

Der SHFD Audit kann Pre-Audit, Unterlagenanalyse, Mitarbeitenden-Pulse, halbtägigen Workshop, Nachanalyse, Transformation Report, Zielbild und priorisierte Roadmap umfassen. Der konkrete Umfang ergibt sich aus der Offerte. Die Analyse basiert auf den zugänglich gemachten Informationen und dem vereinbarten Untersuchungsumfang. Eine darüber hinausgehende eigenständige Untersuchung nicht offengelegter Tatsachen ist nicht geschuldet; erkennbare wesentliche Unstimmigkeiten oder Risiken im vereinbarten Umfang spricht SHFD an.

Vor einem Mitarbeitenden-Pulse werden Zweck, Empfängerkreis und Umgang mit Antworten festgelegt. Ergebnisse werden soweit möglich zusammengefasst und anonymisiert. Ist insbesondere bei kleinen Teams oder Freitexten eine Identifikation möglich, werden die Antworten als Personendaten behandelt. Personenbezogene Rohantworten werden nur verarbeitet oder offengelegt, soweit dies erforderlich, transparent kommuniziert und zulässig ist.

4. Strategic Guidance, Solution Development und Add-ons

Strategic Guidance umfasst Sparring, Priorisierung und Entscheidungsbegleitung. Specialist Modules können zusätzliche Fachperspektiven einbeziehen.

Solution Development umfasst je nach Offerte Prozesse, Frameworks, Plattform-Grundgerüste, Prototypen, Automationen, KI-Anwendungen oder technische Komponenten. Eine Foundation, ein Grundgerüst, Prototype, MVP oder Proof of Concept ist ohne ausdrückliche Vereinbarung kein vollständig produktionsreifes Enterprise-System und beinhaltet kein SLA, keine 24/7-Verfügbarkeit oder vollständige regulatorische Zertifizierung.

5. Development Loops

Development Loops dienen der iterativen Weiterentwicklung. Eine Feature List ist eine Wunsch-, Diskussions- und Priorisierungsliste und kein automatisches Leistungsversprechen. Im Development Call wird der innerhalb der gebuchten Kapazität umsetzbare Umfang priorisiert. Nicht umgesetzte Anforderungen können in spätere Loops übernommen werden.

Gebuchte Kapazität, Laufzeit, Abrechnung und ein allfälliger Übertrag nicht genutzter Kapazität werden in der Offerte festgelegt. Zusätzliche Leistungen ausserhalb dieses Rahmens setzen eine gesonderte Freigabe voraus.

6. Mitwirkung, Kundendaten und Kundensicherheit

Der Kunde stellt rechtzeitig Informationen, Unterlagen, Zugänge, Entscheidungen und Ansprechpersonen bereit. Er ist verantwortlich dafür, dass bereitgestellte Daten und Inhalte rechtmässig erhoben, genutzt und an SHFD übermittelt werden dürfen.

Der Kunde bleibt für seine Systeme, Endgeräte, Netzwerke, Benutzerkonten, Rollen, Berechtigungen und Zugangsdaten verantwortlich, soweit SHFD deren Betrieb nicht ausdrücklich übernommen hat. Fehlende Mitwirkung kann Termine verlängern und Zusatzaufwand auslösen.

Projektzugriffe werden auf den erforderlichen Umfang begrenzt und über geeignete sichere Kanäle bereitgestellt. SHFD bleibt für den sorgfältigen Umgang mit den ihr anvertrauten Zugängen und für eigene Eingriffe verantwortlich. Änderungen an produktiven Systemen sowie Zuständigkeiten für Datensicherung und Wiederherstellung sind vor dem Eingriff abzustimmen. Wesentliche Verzögerungen oder Zusatzaufwände aufgrund fehlender Mitwirkung werden dem Kunden mitgeteilt.

7. Scope, Termine, Abnahme und Vergütung

Neue Anforderungen, Schnittstellen, Datenquellen, Compliance-Anforderungen oder Zweckänderungen werden als Leistungsänderung dokumentiert. SHFD teilt die absehbaren Auswirkungen auf Umfang, Termine und Kosten mit; die Umsetzung erfolgt nach Freigabe durch eine bevollmächtigte Ansprechperson des Kunden. Blosse Kostenschätzungen sind keine Festpreise. Eine absehbare Überschreitung eines vereinbarten Budgets wird vor zusätzlichen Arbeiten zur Entscheidung vorgelegt.

Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet sind. Erforderliche Anpassungen aufgrund von Änderungen oder fehlender Mitwirkung werden mitgeteilt und unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Auswirkungen abgestimmt.

Ist für ein Arbeitsergebnis eine Abnahme vereinbart, stellt SHFD dieses mit den vereinbarten Prüfkriterien zur Prüfung bereit. Der Kunde prüft es innert zehn Arbeitstagen, sofern nichts anderes vereinbart ist, und meldet Abweichungen nachvollziehbar. Wesentliche Mängel verhindern die Abnahme; kleinere Mängel werden mit einer Behebungsregelung im Protokoll festgehalten. Testbetrieb allein gilt nicht als Abnahme. Eine Abnahme durch Schweigen setzt eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung und einen erneuten Hinweis mit angemessener Nachfrist voraus. Rechte bezüglich bei der Prüfung nicht erkennbarer Mängel bleiben nach den anwendbaren Regeln gewahrt.

Preise verstehen sich in CHF zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer. Zahlungsfristen und allfällige Vorauszahlungen werden in der Offerte vereinbart. Drittlizenzen, Hosting, Reisen und Verbrauchskosten sind nur enthalten, wenn ausgewiesen; zusätzliche Kosten werden vor ihrer Beauftragung abgestimmt. Bei Zahlungsverzug kann SHFD nach Mahnung, angemessener Nachfrist und Ankündigung betroffene Leistungen vorübergehend aussetzen. Dabei sind Datensicherheit, gesetzliche Pflichten und eine verhältnismässige Schadensbegrenzung zu beachten.

8. Künstliche Intelligenz und Human Oversight

SHFD darf KI-Systeme, Sprachmodelle, Agenten und Automationen einsetzen, soweit dies mit Vertrag, Datenschutz und Vertraulichkeit vereinbar ist. KI-Ergebnisse können fehlerhaft, unvollständig, verzerrt, veraltet oder sachlich unzutreffend sein.

Bei wesentlichen geschäftlichen, rechtlichen, finanziellen, personellen, sicherheitsbezogenen oder vergleichbar risikorelevanten Entscheidungen ist eine angemessene menschliche Prüfung und Entscheidungsverantwortung vorzusehen. Für Solutions kann ein Intended Purpose definiert werden; wesentliche Zweckänderungen erfordern vor produktiver Nutzung ein Re-Assessment.

Für KI-Anwendungen werden Einsatzzweck, Grenzen, erforderliche Prüfungen und menschliche Freigaben entsprechend dem Risiko dokumentiert. Eine Test- oder Prototypenfreigabe ersetzt keine Freigabe für den Produktivbetrieb. Vertrauliche Kundeninformationen und Personendaten dürfen nicht allein aufgrund dieser AGB für allgemeines Modelltraining verwendet werden; eine solche Nutzung erfordert eine gesonderte Vereinbarung und die erforderliche datenschutzrechtliche Grundlage.

9. Drittanbieter, Cloud, APIs und Open Source

SHFD darf geeignete Drittanbieter, Cloud-, Hosting-, Modell- und API-Anbieter sowie Unterauftragnehmer einsetzen und wählt diese mit angemessener Sorgfalt. Dauerhafte Verfügbarkeit, unveränderte Funktionen, Preise oder Fortführung von Drittservices können nicht garantiert werden.

Open-Source- und Drittanbieterkomponenten unterliegen ihren eigenen Lizenzbedingungen. SHFD überträgt daran keine weitergehenden Rechte, als SHFD selbst besitzt.

Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten gelten auch beim Einsatz von Dritten. Genehmigungen und Informationspflichten für Unterauftragsbearbeiter richten sich nach Gesetz und AVV/DPA. Ein Drittanbieterausfall oder Cyberangriff führt nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss; massgeblich bleiben die vereinbarten Aufgaben, eigene Pflichtverletzungen und die anwendbaren Haftungsregeln. Wesentliche bekannte Auswirkungen auf ein laufendes Projekt werden dem Kunden mitgeteilt.

10. Datenschutz und Auftragsbearbeitung

Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere das Schweizer Datenschutzgesetz und, soweit anwendbar, die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die Rollen als Verantwortlicher oder Auftragsbearbeiter werden anhand der tatsächlichen Bearbeitung festgelegt; die Vertragsbezeichnung allein ist nicht ausschlaggebend.

Soweit SHFD Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, vereinbaren die Parteien vor Beginn dieser Bearbeitung einen AVV/DPA. Dieser konkretisiert insbesondere Gegenstand, Dauer und Zweck, Datenarten und betroffene Personen, dokumentierte Weisungen, technische und organisatorische Massnahmen, Unterauftragsbearbeiter, Bearbeitungsorte und Auslandtransfers, Unterstützungspflichten, Kontrollnachweise sowie Rückgabe und Löschung.

Der Kunde verantwortet die Rechtmässigkeit seiner beauftragten Bearbeitung. SHFD bearbeitet Daten im vereinbarten Umfang und nach dokumentierten Weisungen und weist auf erkennbar rechtswidrige Weisungen hin. Besonders schützenswerte Personendaten oder Informationen mit besonderen Geheimhaltungspflichten dürfen erst nach vorgängiger Abstimmung der erforderlichen Schutzmassnahmen und Freigabe eingebracht werden.

Der jeweils Verantwortliche prüft vor einer Bearbeitung mit potenziell hohem Risiko, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. SHFD unterstützt im vereinbarten Umfang und im Rahmen gesetzlicher Pflichten. Die Datenschutzerklärung auf der Website ersetzt weder den AVV/DPA noch projektspezifische Informationspflichten.

11. Datensicherheit und Incidents

SHFD trifft in ihrem Verantwortungsbereich dem Risiko angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen. Konkrete Anforderungen und Zuständigkeiten werden projektbezogen dokumentiert. Eine absolute Sicherheit oder vollständige Verhinderung von Angriffen wird nicht zugesichert; gesetzliche und ausdrücklich vereinbarte Schutzpflichten bleiben bestehen.

Erkennt SHFD als Auftragsbearbeiter eine Verletzung der Datensicherheit, informiert sie den verantwortlichen Kunden so rasch wie möglich über die bekannten Umstände und ergänzt die Informationen bei neuen Erkenntnissen. Die Parteien benennen geeignete Kontaktpersonen und wirken entsprechend ihren Zuständigkeiten an Eindämmung, Beweissicherung, Wiederherstellung und Sachverhaltsklärung mit.

Behördenmeldungen und Informationen an betroffene Personen erfolgen durch die jeweils gesetzlich verantwortliche Stelle innerhalb der anwendbaren Fristen. Eine interne Freigabe oder Abstimmung darf notwendige Meldungen nicht verzögern. Gesetzlich geschuldete Unterstützung wird nicht von einer vorherigen Kostenfreigabe abhängig gemacht. Darüber hinausgehende Unterstützung kann nach vorheriger Vereinbarung verrechnet werden, soweit sie nicht durch eine von SHFD zu vertretende Pflichtverletzung erforderlich wurde.

12. Betrieb, Hosting, Wartung und Support

Die Entwicklung einer Solution umfasst nicht automatisch deren laufenden Betrieb. Hosting, Monitoring, Wartung, Updates, Backups, Incident Response, Support, Bereitschaftsdienst und Service Levels werden gesondert vereinbart. Eigene gesetzliche Pflichten von SHFD bleiben davon unberührt.

Vor einer Betriebsübergabe werden Zuständigkeiten, Zugänge, bekannte Einschränkungen und die vereinbarte Dokumentation festgehalten. Soweit SHFD keine Betriebsleistungen übernimmt, liegt der anschliessende Betrieb beim Kunden oder seinem beauftragten Betreiber. Backup-Umfang, Aufbewahrung, Wiederherstellungsziele und Supportzeiten gelten nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang.

13. Gewährleistung und Haftung

Für vereinbarte Arbeitsergebnisse behebt SHFD von ihr zu vertretende wesentliche Abweichungen von den vereinbarten Anforderungen nach nachvollziehbarer Meldung innerhalb angemessener Frist. Das Prüf- und Gewährleistungsverfahren sowie allfällige Fristen richten sich nach der Offerte und den anwendbaren gesetzlichen Regeln. Soweit eine Nachbesserung scheitert oder unzumutbar ist, bleiben die anwendbaren weiteren Mängelrechte bestehen.

Für Einschränkungen, die durch kundenseitige Eingriffe, zweckwidrige Nutzung, nicht unterstützte Umgebungen oder Drittanbieteränderungen verursacht werden, besteht keine Gewähr, soweit SHFD diese nicht zu vertreten hat und keine entsprechende Wartungs- oder Anpassungspflicht übernommen wurde.

Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, schuldhaft verursachte Personenschäden und jede andere zwingende gesetzliche Haftung wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Die nachstehenden Haftungsbegrenzungen gelten ausschliesslich, soweit gesetzlich zulässig.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist die gesamte Haftung aus einem betroffenen Projekt auf dessen vereinbarte Nettovergütung begrenzt. Bei Dauermandaten ist die Nettovergütung für die zwölf Monate vor dem schädigenden Ereignis massgeblich; besteht das Mandat kürzer, wird die für die ersten zwölf Monate vereinbarte Nettovergütung zugrunde gelegt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbruch und Reputationsschäden, ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die Parteien treffen zumutbare Massnahmen zur Schadensminderung. Eine Verletzung vereinbarter menschlicher Prüf- oder Freigabepflichten durch den Kunden wird nach den anwendbaren Regeln über Kausalität und Mitverschulden berücksichtigt; sie hebt eine eigene Verantwortlichkeit von SHFD nicht pauschal auf. Die gesetzlichen Regeln zur Verantwortlichkeit für Hilfspersonen bleiben vorbehalten.

14. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche, technische, organisatorische und personenbezogene Informationen vertraulich und verwenden sie nur für den Vertragszweck. Zugang erhalten nur Personen, die ihn zur Aufgabenerfüllung benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende.

Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich rechtmässig öffentlich bekannt sind, bereits rechtmässig vorlagen, unabhängig entwickelt oder von berechtigten Dritten rechtmässig erlangt wurden. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei wird vorab informiert, soweit dies rechtlich erlaubt ist. Kundennamen, Logos und Projektinhalte werden nur mit gesonderter Zustimmung als öffentliche Referenz verwendet.

15. Geistiges Eigentum und Wiederverwendung

Kundenmaterialien, Daten, Marken, Dokumente und Inhalte verbleiben beim Kunden beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde die in der Offerte vereinbarten Nutzungsrechte am kundenspezifischen fertigen Endprodukt oder Arbeitsergebnis. Ohne abweichende Vereinbarung umfasst dies ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches Recht zur Nutzung für den vereinbarten eigenen Geschäftszweck, einschliesslich der hierfür erforderlichen Nutzung eingebetteter SHFD-Komponenten.

Die zugrunde liegenden allgemeinen SHFD-Methoden, Frameworks, Lösungsarchitekturen, Templates, Prompts, Agent-Strukturen, Workflows, Libraries, Softwarebausteine und das allgemeine Know-how verbleiben bei SHFD, soweit SHFD daran Rechte besitzt und keine abweichende Übertragung vereinbart ist. Rechte des Kunden und Dritter bleiben unberührt.

SHFD darf allgemeine Konzepte, Baupläne, Strategien, Architekturen, technische Komponenten, Methoden, Muster und Learnings jederzeit für andere Kunden, eigene Produkte und künftige Projekte wiederverwenden, anpassen und weiterentwickeln, sofern keine vertraulichen Kundendaten oder kundenspezifischen vertraulichen Informationen offengelegt werden.

Source Code, interne Prompts, Systemprompts, Entwicklungswerkzeuge, interne Dokumentationen oder Baupläne sind nur herauszugeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

16. EU AI Act, Change of Law und Zweckänderung

Soweit eine Solution oder deren Output in den Anwendungsbereich des EU AI Act oder anderer ausländischer Regulierung fällt, prüfen die Parteien die relevante Rollen- und Risikoklassifikation im vereinbarten Umfang. Der Kunde informiert SHFD vollständig über den geplanten Einsatzzweck.

Eine wesentliche Änderung des Intended Purpose oder der Einsatz in einem risikoreicheren Kontext darf nicht ohne vorgängiges Re-Assessment erfolgen. Neue oder geänderte gesetzliche oder regulatorische Anforderungen nach Vertragsschluss, die Anpassungen an bestehenden Solutions erfordern, gelten grundsätzlich als Zusatzaufwand, sofern SHFD die ursprüngliche Nichtkonformität nicht zu vertreten hat.

Gesetzliche Rollen und Pflichten lassen sich durch diese AGB nicht ausschliessen oder auf eine andere Partei übertragen. Vor einer regulierten Nutzung sind die jeweils geltenden Anforderungen und erforderlichen Freigaben zu klären. Aus der Entwicklung einer Solution allein folgt keine Bestätigung ihrer regulatorischen Zulässigkeit für jeden Einsatz.

17. Vertragsende, Exit, Recht und Gerichtsstand

Vertragsdauer und ordentliche Kündigungsbedingungen richten sich nach der Offerte. Zwingende gesetzliche Beendigungsrechte bleiben vorbehalten. Soweit Auftragsrecht anwendbar ist, bleibt insbesondere das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht nach Art. 404 OR unberührt. Ein allfälliger Schadenersatz wegen Beendigung zur Unzeit richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Bei Vertragsende werden die vertragsgemäss erbrachten Leistungen und die rechtmässig ersatzfähigen Aufwendungen abgerechnet. Reservierte Kapazitäten, ausgefallene Leistungen oder Drittkosten sind nicht allein aufgrund ihrer Planung pauschal geschuldet. Massgeblich sind eine wirksame Vereinbarung und das anwendbare Recht; ersparte Kosten und anderweitiger Erwerb sind, soweit rechtlich geboten, anzurechnen.

Rückgabe, Export, Aufbewahrung und Löschung von Daten sowie die Sperrung nicht mehr benötigter Zugänge richten sich nach der Projektvereinbarung, dem AVV/DPA und gesetzlichen Pflichten. Zusätzliche Migrations- und Dokumentationsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung; bereits geschuldete Herausgabe- und Unterstützungspflichten bleiben unberührt.

Es gilt Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Tasty Tunes Capital AG. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen, soweit dies rechtlich zulässig ist; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die anwendbare gesetzliche Regelung.